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BMF 07.03.2018 IV C 6 - S 2139/17/10001 :001, StuB 7/2018 S. 262

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG

Nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. des § 6b Abs. 2 EStG entfällt, auf Antrag des Stpfl. in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Stpfl. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zuzuordnen ist. § 36 Abs. 5 Satz 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 2a Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015). § 6b Abs. 2a EStG gilt über § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige.

Nach dem NWB BAAAG-54429 (BStBl 2018 II S. 171 = Kurzinfo StuB 2017 S. 679 NWB PAAAG-55872) bestehen gegen die Regel...