Kapitel X: Schlussbestimmungen
Artikel 62 Berichte der Kommission
(1) Bis zum und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie vor. Die Berichte werden öffentlich gemacht.
(2) Im Rahmen der Bewertungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1prüft die Kommission insbesondere die Anwendung und Wirkungsweise des Kapitels V über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen und vor allem die Beschlüsse nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 39.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden anfordern.
(4) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates sowie der anderen einschlägigen Stellen und Quellen.
(5) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft.
(6) Bis zum überprüft die Kommission andere Rechtsakte der Union über die Verarbeitung durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke, einschließlich der auf der Grundlage von Artikel 60 erlassenen Rechtsakte, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an diese Richtlinie notwendig ist, und um gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewährleistet ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-80884