Kapitel VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden
Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
Artikel 49 Tätigkeitsbericht
Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der verhängten Sanktionen enthalten kann. Die Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.
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BAAAG-80884