RL (EU) 2016/680 Artikel 26
Kapitel IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Artikel 26 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten.
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BAAAG-80884