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RL (EU) 2016/680 Artikel 56

Kapitel VIII: Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 56 Recht auf Schadenersatz

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen Handlung, die gegen nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt, ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Recht auf Schadenersatz seitens des Verantwortlichen oder jeder sonst nach dem Recht der Mitgliedstaaten zuständigen Stelle hat.

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BAAAG-80884

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