RL (EU) 2016/680 Artikel 48

Kapitel VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden

Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

Artikel 48 Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen diese Richtlinie zu fördern.

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BAAAG-80884