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Die Familienstiftung im Zivilrecht (Teil 2)
Überblick über die Wesenselemente der Stiftung und Hinweise zur Satzungsgestaltung
Die Rechtsform der Stiftung erlebt derzeit einen Boom. Die meisten Stiftungen sind gemeinnützige Stiftungen, also Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. von §§ 51 ff. AO verfolgen. Den Prototyp der privatnützigen Stiftung bildet demgegenüber die Familienstiftung, also eine Stiftung mit dem Zweck, die Mitglieder einer Familie (materiell) zu fördern bzw. zu unterhalten. Der erste Teil des Beitrags (Oppel, NWB-EV 2/2018 S. 57) hat den Begriff der Familienstiftung sowie die Motive zur Errichtung einer solchen Stiftung erläutert. Der nun vorliegende zweite Teil befasst sich insbesondere mit den Wesensmerkmalen der Stiftung und dem Gründungsprozedere. Zudem gibt der Beitrag Hinweise zur Gestaltung der Satzung.
Nach deutschem Recht haben Stifter weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können die Organisation und Vermögensausstattung der Stiftung so einrichten, dass sie optimal auf die Verfolgung des Zwecks (Förderung der Familie) ausgerichtet sind. So kann der Stifter die Erfüllung eigener Wünsche bzw. die Einhaltung eigener Wertvorstellungen sicherstellen.
Obgleich die Stiftung nach der Anerkennung von dem Stifter losgelöst ist, kann der ...