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Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAG-77260 Für Arbeitnehmer, die eine berufsmäßig unständige, also eine Beschäftigung ausüben, die auf weniger als eine Woche befristet ist, gelten bei der Abrechnung von Steuern und Sozialabgaben einige Besonderheiten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Begriff der unständigen Beschäftigung
[i]Für alle Versicherungszweige gleichlautende LegaldefinitionIm Sozialversicherungsrecht liegt eine unständige (u.) Beschäftigung (nur) dann vor, wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache oder durch Arbeitsvertrag begrenzt ist.
U. Beschäftigungen sind somit Arbeitsverrichtungen/-einsätze von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden. Diese unterscheiden sich vom Inhalt und ihrem Zweck und erschöpfen sich nach ihrer jeweiligen Erfüllung, ohne auf folgende Tätigkeiten abzuzielen oder diese zur Folge zu haben. Zwischen Arbeitgeber und u. Beschäftigtem wird also in Bezug auf jede neue Beschäftigung eine eigenständige Vereinbarung getroffen.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
[i]Beginn, Dauer und Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft von u. Beschäftigten beginnt grds. mit dem Tag der Aufnahme derjenigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat. ...