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BMF 05.02.2018 IV B 5 - S 1300/07/10087, IWB 5/2018 S. 171

BMF | Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO

Inländische Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt Auslandsbeteiligungen innerhalb der gesetzlichen Fristen mitteilen; so sind Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, aber auch Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft oder Personengesellschaft, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit sowie das Überschreiten von Beteiligungsschwellen (für inländische Steuerpflichtige über 10 % bzw. 150.000 € Anschaffungskosten) mitzuteilen. Ein neues berücksichtigt die Vorgaben des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes v.  (BGBl 2017 I S. 1682) und ersetzt mit Wirkung v.  das . Dem BMF-Schreiben sind als Anlagen verschiedene Muster dazu beigefügt.