Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vermögenserhalt durch Verzichtsverträge und Anrechnungsbestimmungen
Ausübung durch Dritte, Sittenwidrigkeit und zivilrechtliche Folgen einer Abfindung
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen wird in der Literatur gerne als „Störfall“ bezeichnet. Besser kann man es kaum sagen, denn was nützt eine ausgefeilte Nachfolgeregelung in Bezug auf einen möglicherweise kompliziert strukturierten Nachlass, wenn der Nachfolger beispielsweise das geerbte Unternehmen nicht fortführen kann, weil ihm gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, die ein Volumen erreichen, welches aus vorhandenen liquiden Mitteln nicht zu bedienen ist, oder wenn die Vermögenssubstanz der neu gegründeten Stiftung deutlich geschmälert wird.
Selbst eine ausgeklügelte Nachfolgeplanung und ein Wohlverhalten der Pflichtteilsberechtigten zueinander zu Lebzeiten des Erblassers schließen nicht aus, dass nach dem Erbfall der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.
Das Pflichtteilrecht kann u. U. auch von Dritten geltend gemacht werden, so dass die Person des Berechtigten im Zeitpunkt der Planung nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Sowohl Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs als auch denkbare Minderjährigkeit des Pflichtteilsberechtigten oder eine Betreuungssituation können hier zu V...