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KSR Nr. 5 vom Seite 10

Wenn im Nachlass ein Pflichtteilsanspruch schlummert

BFH unterwirft einen ererbten (derivativen) Pflichtteilsanspruch auch dann der Besteuerung, wenn er nicht geltend gemacht wird

Susanne Christ

Formaljuristisch mag die Auffassung des BFH eventuell noch überzeugen, praktisch führt sie aber zu eher unbefriedigenden Ergebnissen: Der BFH hat entschieden, dass der einem Erblasser zustehende Pflichtteilsanspruch bei seinem Tod von seinem Erben in vollem Umfang der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist, auch wenn sein Erbe den vom Erblasser „erhaltenen“ Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht. Diese Rechtsprechung muss unbedingt berücksichtigt werden, wenn es um die rechtlichen Konsequenzen eines Pflichtteilsanspruchs geht. Ansonsten drohen Haftungsrisiken.

Worum geht es?

Die Ehefrau des Erblassers war fünf Monate vor ihm verstorben. Der Erblasser hatte die Erbschaft nach seiner Ehefrau ausgeschlagen; den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch machte er nicht geltend. Beerbt wurde der Erblasser von seinem Sohn, der einige Zeit nach dem Erbfall den geerbten Pflichtteilsanspruch seines Vaters gegen dessen Ehefrau geltend machte. Der Sohn ging davon aus, dass dieser von seinem Vater geerbte Pflichtteil erst mit der Geltendmachung des Anspruchs der Erbschaftsteuer zu unterwerfen sei. Dagegen vertrat das Finanzamt (und der BFH) die Auffassung, der geerbte (d...