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Keine Berücksichtigung zukünftiger Steuerlasten bei GmbH-Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer
BFH hält Mehrfachbelastung durch Erbschaft- und Körperschaftsteuer für zulässig
Nach Ansicht des BFH reduziert die zukünftig womöglich bei der Aufdeckung stiller Reserven anfallende Körper-schaftsteuer nicht den erbschaftsteuerlichen Substanzwert einer GmbH, in deren Aktiva diese stillen Reserven ruhen.
Problemstellung
Seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom (BGBl 2008 I S. 3018) regelt § 157 Abs. 4 BewG die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaftsteuer. Die Anteile sind danach unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ist vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Hat es solche Verkäufe nicht gegeben, ist die Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Ertragswertverfahren oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode vorzunehmen. Unter Umständen kann das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG angewandt werden. Untergrenze der Bewertung ist aber der in § 11 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz BewG definierte Substanzwert: Die Summe der gemeinen Werte der zum Betri...