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Es steht fest: § 50d Abs. 3 EStG a. F. verstößt gegen Unionsrecht
„Deister Holding“ und Rs. C-613/16 „Juhler Holding“
[i]EuGH, Urteil v. 20.12.2017 - Rs. C-504/16 „Deister Holding“ und Rs. C-613/16 „Juhler Holding“ NWB CAAAG-69289 Um der missbräuchlichen Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften zu begegnen, wurde mit § 50d Abs. 3 EStG a. F. eine spezielle Vorschrift gegen das Treaty- bzw. Directive-Shopping kodifiziert. Schon in ihrer ursprünglichen Fassung (JStG 2007) war die Norm unionsrechtlich fragwürdig. Dem von der EU-Kommission angedrohten Vertragsverletzungsverfahren beugte der Gesetzgeber durch eine Normenadjustierung im Rahmen des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vor. Gleichwohl ist auch die gegenwärtige Fassung nicht frei von Zweifeln, wie die derzeit noch anhängige Rechtssache C-440/17 verdeutlicht. Der EuGH hat nun die Ansicht der EU-Kommission zur Altfassung bestätigt. Die Entscheidung ist hoch brisant: Anders als vielerorts postuliert, hat sich das Missbrauchsverständnis des EuGH durch die BEPS-Initiative nicht gewandelt. Die Entscheidungsgründe dürften auch auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar sein.
§ 50d Abs. 3 EStG a. F. verstößt gegen Art. 5 Mutter-Tochter-Richtlinie sowie gegen Primärrecht.
Die Vorschrift stellt keine Missbrauchsabwehrnorm dar, da sie nicht gezielt rein künstliche Gestaltungen anvisiert, sondern pauschaliert.
Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG dürft...