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Haftung eines Gesellschafters für unrichtigen Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen
Das Hessische FG hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Kommanditist haftet, wenn seine Kommanditgesellschaft zu Unrecht in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Dabei ging es auch um die Frage, ob der Kommanditist nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzung ausgeschlossen ist, wenn er als Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung für die Gesellschaft aufgetreten ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Da § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG als Gefährdungstatbestand der Verhinderung von Missbräuchen dient, greift er zwar noch nicht allein im Fall von Anzahlungs- und Vorausrechnungen. Jedoch greift hier § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn der vermeintlich leistende Unternehmer von vornherein vorhatte, die Leistung nicht zu erbringen.
2. Den Rechnungsaussteller trifft letztlich die Beweislast, dass er zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die Absicht hatte, die Leistung zu erbringen.
3. Auch wenn der Kommanditist wegen nicht erbrachter Zahlung seiner Einlage nach § 191 Abs. 1 AO i. V. mit § 171 Abs. 1 HGB für den von der Kommanditgesellschaft nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten Steuerbetrag haftet, kann sich aus § 166 AO ergeben, dass er in seinem Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen ...