Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktivierung der Nebenkosten einer unentgeltlichen zugeteilten Fernsehlizenz
I. Sachverhalt
Die F KG hat sich erfolgreich bei der zuständigen Landesanstalt um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und entsprechende Übertragungskapazitäten (Sendelizenz) beworben. Nach dem einschlägigen Landesrecht bedürfen private Veranstalter von Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Lizenz ist als höchstpersönliches Recht an die Person des Adressaten des Zulassungsbescheids gebunden und deshalb einzeln nicht übertragbar. Eine mittelbare Übertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. share-deal) ist jedoch (unter bestimmten Umständen) zulässig.
Die Lizenz wird unentgeltlich zugeteilt. Im Zusammenhang mit der Bewerbung um die Zuteilung hat F jedoch die Unterstützung eines externen Beraters in Anspruch genommen. Hierfür hat sie ein sehr hohes Erfolgshonorar gezahlt.
II. Fragestellung
Muss F das Beraterhonorar als Nebenkosten der Anschaffung der Lizenz aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Anschaffungsnebenkosten ohne Anschaffungshauptkosten?
Die Zuteilung der Lizenz stellt aus Sicht der KG einen Anschaffungsvorgang dar. Eine Aktivierung des Beraterhonorars kommt daher unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass es sich um Anschaffungsnebenk...