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BGH 08.11.2017 VIII ZR 13/17, NWB 5/2018 S. 239

Mietverhältnis | Unwirksamkeit einer Vertragsklausel

Die Klausel „Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses“, die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthalten ist, ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), da sie mit wesentlichen Grundgedanken der mietrechtlichen Verjährungsregeln (§ 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) unvereinbar ist und den Mieter unangemessen benachteiligt.

Anmerkung:

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren nach dem Gesetz in sechs Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 Satz 1,...