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Abgabenordnung | Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen über gespeicherte Daten (§ 88a AO; § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG; § 19 BDSG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem BfF keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. (2) Das BfF hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG die Aufgabe, Unterlagen über stl. Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des , BStBl 1997 I S. 541) zentral zu sammeln und auszuwerten. Dies umfasst insbes. das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesel...