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NWB Nr. 4 vom Seite 214

Nicht jeder steuerbare Umsatz ist auch steuerpflichtig

Dr. Tobias Schöppner

Unternehmer berufen sich vielfach auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Steuerbefreiungen der MwStSystRL – und haben damit Erfolg! In der Rechtsprechung des BFH ist eine Tendenz zu erkennen; weitere Entscheidungen können folgen.

Ausgangslage:

[i]Steuerbefreiungsregelungen sind eng auszulegenNicht jeder steuerbare Umsatz führt auch zur Entstehung der Umsatzsteuer. Das UStG enthält u. a. in § 4 Nr. 1 bis 28 zahlreiche Steuerbefreiungen, z. B. für die Vermittlung bestimmter steuerfreier Umsätze (§ 4 Nr. 5 UStG), Leistungen von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen (§ 4 Nr. 16 UStG) oder von Privatschulen und Dozenten (§ 4 Nr. 21 UStG). Die Steuerbefreiungsregelungen sind eng auszulegen, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt.

Problem:

[i]Unmittelbare Berufung auf MwStSystRLDie Steuerbefreiungsregelungen gehen zurück auf die Art. 131 ff. der RL/2006/112 EG (MwStSystRL). Da eine Richtlinie selbst keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Steuerpflichtigen entfaltet, bedurfte es einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Die Umsetzung der MwStSystRL in das nationale Recht ist jedoch zum Teil etwas „holprig“ erfolgt. Die nationalen Vorschriften sind innerhalb d...