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NWB Nr. 33 vom Seite 2480

(Keine) Umsatzsteuerpflicht für den Fahrschulunterricht der Klassen B und C1 – Vorlage des BFH an den EuGH

von Dr. Lukas Karrenbrock und Anne Engelhardt, beide Koblenz

Während für die Erteilung von Fahrschulunterricht für die Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E sowie T und L – im wesentlichen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Omnibusse sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eine Steuerbefreiung im Rahmen von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anwendbar ist, hält die Finanzverwaltung für die Fahrerlaubnisklassen A und B – ehemals Fahrerlaubnisklasse 1 und 3 – an einem BFH-Urteil aus den 70er Jahren fest (, BStBl 1974 II S. 527). Nach damaliger Auffassung des V. Senats ergänze Fahrschulunterricht der Klasse 1 und 3 zwar die öffentliche Schultätigkeit, jedoch fehle ihm die Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung. Die besagten Leistungen sind somit nicht umsatzsteuerfrei zu behandeln. Im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL, die die unionsrechtliche Grundlage des § 4 Nr. 21 UStG bilden, ist eine derartige Rechtsauffassung höchst umstritten.

Erstinstanzliche Entscheidungen, die teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, liegen bereits vom NWB IAAAF-45683), , nv),