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Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf jeder Beteiligungsstufe
Anmerkung zum BFH-Urteil v. 20.3.2017 - X R 12/15
[i]BFH, Urteil v. 20.3.2017 - X R 12/15 NWB RAAAG-56142 Nach § 35 EStG wird die Gewerbesteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet, indem eine pauschale Steuerermäßigung gewährt wird. Dadurch soll insbesondere die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer gemindert werden. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln.
I. Revisionsverfahren zur Begrenzung der Steuerermäßigung
[i]Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrags ist betriebsbezogen zu ermitteln In den Revisionsverfahren X R 62/14 NWB XAAAG-62860 und X R 12/15 NWB RAAAG-56142 hatte der BFH zu entscheiden, ob die Begrenzung der Steuerermäßigung bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften und bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammengefasst (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist. Der X. Senat des BFH hat diese bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage nunmehr in der Weise geklärt, dass die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrags betriebsbezogen zu erfolgen hat.
[i]BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung Der BFH bestätigt mit überzeugender Begründung die Auffassung d...BStBl 2016 I S. 1187