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Einkommensteuer | Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG bei nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen
(1) Sind Einkünfte aus der Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung der Stpfl. im Privatvermögen hält, aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG den tariflich besteuernden Einkünften hinzuzurechnen, findet die anteilige (40 %-ige) Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG keine Anwendung. (2) Sowohl die Unkenntnis des Antragsrechts gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG als auch die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu können bzw. zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Stpfl. unverschuldet sein und zur Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG berechtigen. Dies kann selbst dann gelten, wenn die in Bezug auf die Antragsrechte unzureichende Anleitung zur Anlage KAP bei Anfertigung der Steuererklärung nicht vollständig gel...