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IWB Nr. 24 vom Seite 921

Die Repräsentanz nach dem BEPS- Aktionspunkt 7 der OECD

Benjamin J.-F. Badetz

[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 925 Repräsentanzen erfreuten sich in der Vergangenheit für die Geschäftsanbahnung im Ausland einer gewissen Beliebtheit, da sie nach dem bisherigen Verständnis regelmäßig keine abkommensrechtlichen Betriebsstätten begründeten. Mit dem Aktionspunkt 7 hat die OECD in ihrem Projekt Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) die Voraussetzungen für eine abkommensrechtliche Betriebsstätte erkennbar verschärft.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Hintergrund

[i]Änderungen des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2014 durch den BEPS-Aktionspunkt 7Die OECD hat ihr Musterabkommen und ihren Musterkommentar mit Entwurf vom überarbeitet und entsprechend der Vorgaben des Aktionspunktes 7 geändert. Hierdurch wird der Anwendungsbereich des sog. Negativkatalogs im Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2014 mittels zweier getrennt voneinander auswählbarer Optionen eingeschränkt.

Die erste Option bestimmt, dass die im Negativkatalog aufgeführten Tätigkeiten im Einzelfall tatsächlich vorbereitender Art sein oder eine Hilfstätigkeit darstellen müssen. Mit der zweiten Option ersinnt die OECD die sog. Anti-Fragmentierungsregel. Deren Ziel ist die Betrachtung der Gesamttätigkeit eines Unternehmens (inklusive aller Betriebsstätten und Rechtseinheiten) im vermein...