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IWB Nr. 24 vom Seite 925

Die Repräsentanz nach dem BEPS-Aktionspunkt 7 der OECD

Gibt es sichere Strukturen für die Geschäftsanbahnung in neuen Märkten?

Benjamin J.-F. Badetz

Mit dem Aktionspunkt 7 hat die OECD in ihrem Projekt Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) bekanntermaßen die Voraussetzungen für eine abkommensrechtliche Betriebsstätte erkennbar verschärft. Die Neudefinition der Betriebsstätte ist nunmehr in den Entwürfen des OECD-Musterabkommens 2017 (OECD-MA 2017), des OECD-Musterkommentars 2017 (OECD-MK 2017) und im Multilateralen Instrument (MLI) umgesetzt. Dieser Aufsatz untersucht die Auswirkungen der aktuellen Entwicklungen auf Repräsentanzen. Hierbei konzentrieren sich die Ausführungen auf die Fragestellung, inwieweit die genannten Änderungen von jahrelanger Rechts- und Anwendungspraxis nunmehr zu einer Begründung von abkommensrechtlichen Betriebsstätten führen können. Denn Repräsentanzen erfreuten sich in der Vergangenheit für die Geschäftsanbahnung im Ausland einer gewissen Beliebtheit, da sie nach dem bisherigen Verständnis regelmäßig keine abkommensrechtlichen Betriebsstätten begründeten und somit die Einkünfte dem Stammhaus zugerechnet werden konnten. Es stellt sich nunmehr die Frage, welche Tätigkeiten von der Repräsentanz in der Post-BEPS-Welt noch ausgeübt werden dürfen.

Kernaussagen
  • Der Anwendungsbereich des Negativkatalogs im wurde durch den BEPS-Aktionspunkt 7 deutlich eingeschränkt. Durch das