Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 5 Betriebsstätte

Claudia Rademacher-Gottwald, Günkel (März 2009)

Erläuterungen

Günkel
I. Allgemeines

1Art. 5 DBA-Singapur entspricht seinem Ausbau und Inhalt nach im wesentlichen Art. 5 OECD-MA, so daß auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.

2Bei den in Abs. 3 aufgezählten Hilfstätigkeiten fehlt eine dem Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA nachgebildete Bestimmung, wonach auch eine Kumulation von Hilfstätigkeiten nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Auch ohne diese ausdrückliche Bestimmung wird allerdings davon ausgegangen, daß auch die Addition verschiedener Hilfstätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung nicht zur Annahme einer Betriebsstätte führt, wenn sich die Tätigkeit insgesamt noch nicht als Haupttätigkeit darstellt (Debatin, RIW 1980, 6; Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 5 DBA-Singapur, Anm. 3c).

3Einstweilen frei

II. Farm oder Plantage

4Abweichend vom OECD-MA wird eine Farm oder Plantage in Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Singapur als Betriebsstätte angesehen. Dies hat zur Folge, daß die daraus erzielten landwirtschaftlichen Einkünfte nicht wie in Art. 6 OECD-MA als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sondern als Unternehmensgewinne zu behandeln sind. Damit sind auch die in Art. 7 festgelegten Gewinnermittlungsgrundsätze anzuwenden (Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 5 DBA-Singapur, Anm. 3b) (bb).

III. Bauausführung oder Montage

5Für die Annahme einer Betriebsstätte läßt das DBA-Singapur in Art. 5 ...