DBA-Kommentar
2025
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Artikel 30 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 30 DBA Türkei regelt das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn des Abkommens. Inhalt und Zweck der Vorschrift gehen über das üblicherweise in einem DBA Vereinbarte hinaus. Abs. 1 sieht den Austausch der Ratifikationsurkunden als Wirksamkeitsvoraussetzung vor und Abs. 2 bestimmt die erstmalige Anwendung der Vorschriften des Abkommens. Abs. 3 regelt den Ausschluss bestimmter Personen von der Anwendung des DBA Türkei.
2–4 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Zu Art. 31 Abs. 1 OECD-MA und Art. 31 VHG-DBA enthält Art. 30 Abs. 1 DBA Türkei keine Abweichungen. In Art. 30 Abs. 2 DBA Türkei ist ein vom Austausch der Ratifikationsurkunden abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens vereinbart, ebenso eine differenzierte Regelung für die erstmalige Anwendung. Der Abs. 3 der Vorschrift ist im OECD-MA und in der VHG-DBA ohne Vorbild.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Ratifikation (Abs. 1)
9Art. 30 Abs. 1 DBA Türkei stellt klar, dass das Abkommen der Ratifikation bedarf. Zudem findet sich eine Absichtserklärung, die Ratifikationsurkunden so bald wie möglich auszutauschen.
10Die Unterzeichnung des Abkommens von den Vertragsparteien erfolgte am . Am erfolgte die Zustimmung des Bund...