DBA-Kommentar
2025
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Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 27 DBA Türkei regelt, dass die Vertragsstaaten die in diesem Abkommen vorgesehenen Entlastungen (Freistellung oder Erstattung) von der Quellenbesteuerung gewähren müssen und hierfür innerstaatliche Verfahren zur Anwendung kommen.
2–4 Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
5Das OECD-MA 2017 enthält keine Vorschrift, die Art. 27 DBA Türkei entspricht. Der Art. 27 VHG-DBA sowie jüngere deutsche DBA (z. B. Art. 28 DBA China, Art. 28 DBA Irland) sehen ebenfalls gesonderte Artikel betreffend Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung vor. Die in diesen anderen deutschen DBA geregelte Verfahrensregeln beziehen sich – im Gegensatz zu Art. 27 DBA Türkei – regelmäßig ausdrücklich auf von einem Vertragsstaat im Abzugsverfahren erhobene Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte; außerdem regeln sie u. a. Fristen für die Antragstellung auf Erstattung von Quellensteuern und die Verpflichtungen zur Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen. Art. 27 Satz 2 DBA Türkei betreffend die Durchführung der Entlastung von Quellenbesteuerung entspricht inhaltlich Art. 27 Abs. 6 VHG-DBA.
6–8Einstweilen frei