DBA-Kommentar
2025
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Artikel 26 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 26 DBA Türkei enthält eine Vollstreckungsklausel, wonach gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden bei der Erhebung der Steuern zugesagt wird. Die Vorschrift deckt den Fall ab, dass ein Steueranspruch bereits innerstaatlich entstanden und im nächsten Schritt grenzüberschreitend durchgesetzt werden soll. Sie ist von Art. 25 DBA Türkei betreffend den Informationsaustausch abzugrenzen, der vor allem der Sachverhaltsermittlung und damit der Prüfung des Bestehens eines Steueranspruchs dient, also der Durchsetzung eines bereits bestehenden Steueranspruchs zeitlich vorgelagert ist.
2Für das innerstaatliche deutsche Recht ist das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung).
3–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Der Art. 26 DBA Türkei entspricht überwiegend Art. 27 OECD-MA 2017 und dem Art. 26 DBA-VHG. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in jüngeren deutschen DBA (z. B. DBA Polen); sie entspricht auch der türkischen Abkommenspraxis.
7–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Umfang der Amtshilfe (Abs. 1)
10Die Vertragsstaaten erbringen gem. Art. 26 Abs. 1 DBA Türkei gegenseitig Amtshilfe bei der Vollstreckung von ...