DBA-Kommentar
2025
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Artikel 25 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 25 DBA Türkei enthält eine sog. große Auskunftsklausel (Abs. 1), die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen Deutschland und der Türkei erlaubt. Darüber hinaus werden die Geheimhaltung und die Verwendung der übermittelten Informationen (Abs. 2), Beschränkungen des Informationsaustausches (Abs. 3), die Ermittlungsverpflichtung des ersuchten Vertragsstaates (Abs. 4) sowie die Gewährleistung des Informationsaustausches in bestimmten Fällen (Abs. 5) geregelt.
2Während Art. 26 DBA Türkei vor allem der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden bei der Erhebung der Steuern (Beitreibung) und damit der Durchsetzung eines bereits bestehenden Steueranspruchs dient, dient der Art. 25 DBA Türkei hingegen vor allem der zeitlich vorgelagerten Sachverhaltsermittlung und damit der Prüfung des Bestehens eines Steueranspruchs.
3–5Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
6Der Art. 25 DBA Türkei stimmt inhaltlich mit Art. 26 OECD-MA 2017 überein. Unterschiede im Wortlaut des Art. 25 DBA Türkei zu Art. 26 OECD-MA 2017 führen zu keinen inhaltlichen Unterschieden.
7–9Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Informationsaustausch (Abs. 1)
10Der Art. 25 Abs. 1 DBA Türkei entspricht Art. 26 Abs. 1 des OECD-MA 2017 und enthält die unbeschränkt große Auskunftsklausel...