DBA-Kommentar
2025
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Durch den Art. 23 DBA Türkei wird der abkommensrechtliche Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung normiert. Die Vorschrift nennt mehrere Schutzbereiche des Diskriminierungsverbots, die das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten nicht zum Ansatzpunkt einer steuerlichen Benachteiligung machen darf:
die Staatsangehörigkeit (Abs. 1);
die Staatenlosigkeit (Abs. 2);
das Unterhalten einer Betriebstätte im Inland (Abs. 3);
die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten ins Ausland (Abs. 4);
die Beteiligung von Ausländern an einem inländischen Unternehmen (Abs. 5);
2Die Bedeutung der Bestimmung liegt darin, dass die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften ausgeschlossen ist, die Personen aufgrund eines der in Art. 23 DBA Türkei genannten Schutzbereiche steuerlich benachteiligen. Eine Begünstigung der von dieser Vorschrift geschützten Personen wird hingegen nicht explizit verboten. Aus diesem Grund stellt Art. 23 DBA Türkei keine allgemeinen Gleichbehandlungsgebote auf, obwohl die Überschrift „Gleichbehandlung“ dies suggeriert. Stattdessen werden Diskriminierungsverbote geregelt.
3–5Einstweilen frei