DBA-Kommentar
2025
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 Abs. 1 DBA Türkei weist das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen sowie (Sozialversicherungs-)Renten dem Wohnsitzstaat des Empfängers zu. Darüber hinaus besteht nach Art. 18 Abs. 2 DBA Türkei ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates. Schließlich ist in Art. 18 Abs. 3 DBA Türkei die Definition des Begriffs „Rente“ für dieses Abkommen enthalten.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3In seinem Aufbau weicht Art. 18 DBA Türkei mit seinen drei Absätzen deutlich von Art. 18 OECD-MA ab. Insbesondere sieht Art. 18 OECD-MA keine Ausnahme von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat entsprechend Art. 18 Abs. 2 DBA Türkei vor. Art. 18 Abs. 1 DBA Türkei stimmt fast wörtlich mit Art. 18 OECD-MA überein, umfasst jedoch neben Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbstständige Tätigkeit auch „Renten“, welche in Art. 18 Abs. 3 DBA Türkei definiert werden.
4–6Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
7Die aktuelle Fassung von Art. 18 DBA Türkei weicht von Art. 18 des vorherigen Abkommens von 1985 teils deutlich ab, da etwa nach Art. 18 Abs. 1 DBA Türkei die Leibrente in der neuen Fassung allgemein durch „Renten“ ersetzt und Abs. 2 DBA 1985, welcher sich auf Unfallversicherungen bezog, in der aktuellen Fassung nicht vorhanden ist. Zudem wurden Ab...