DBA-Kommentar
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 15 Nichtselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Der Art. 15 DBA Türkei regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Im Grundfall weist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der die Einkünfte beziehenden Person (d. h. des Arbeitnehmers) zu. Davon abweichend erfolgt für in dem anderen Staat ausgeübte Arbeit durch Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Türkei eine Zuweisung zum Tätigkeitsstaat gemäß dem Arbeitsortprinzip. Art. 15 Abs. 2 DBA Türkei enthält eine Rückausnahme vom Arbeitsortprinzip in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Unterschreiten der 183-Tage-Frist. In diesen Fällen erhält wiederum der Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Im Übrigen enthält Art. 15 Abs. 3 DBA Türkei eine Sonderregelung für Vergütungen aus an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübter unselbständiger Arbeit.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit sind in Art. 15 OECD-MA geregelt. Art. 15 Abs. 1 DBA Türkei stimmt grundsätzlich mit Art. 15 Abs. 1 OECD-MA überein. Eine Abweichung besteht jedoch hinsichtlich der Vorbehalte gegenüber weiterer Verteilungsnormen. Das OECD-MA sieht Vorbehalte gegenüber Art. 16 (Aufsichtsrats- ...