DBA-Kommentar
2025
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Art. 13 DBA Türkei regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Quellenstaat und teilt in diesem Zusammenhang das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne zu. Die Abkommensvorschrift bestimmt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in diesem Zusammenhang als eigene Einkunftsart. Dies beruht darauf, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in den einzelnen Vertragsstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird und solche Gewinne (nur) teilweise einer speziellen Einkunftsart unterworfen, überwiegend jedoch als laufende Einkünfte behandelt werden, vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 1, NWB IAAAD-13622.
2Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Türkei können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert werden.
3Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft mit im anderen Vertragsstaat belegenem Grundbesitz (mehr als 50 % des Aktivvermögens) können nach Art. 13 Abs. 2 DBA Türkei künftig grundsätzlich ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden.
4Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Bet...