DBA-Kommentar
2025
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren. Durch Art. 12 DBA Türkei wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren geregelt, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht. Nach Art. 12 Abs. 1 DBA Türkei können Lizenzgebühren in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen – dem Quellenstaat – steht abweichend von Art. 12 OECD-MA nach Art. 12 Abs. 2 DBA Türkei ebenfalls ein Besteuerungsrecht zu, welches ggf. der Höhe nach beschränkt ist.
2Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass die Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden können. Abs. 2 enthält das Besteuerungsrecht des Quellenstaates, aus dem die Lizenzgebühren stammen.
3Art. 12 Abs. 3–6 DBA Türkei enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Regelung zur Herkunft der Lizenzgebühren, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-MA entsprechende, ergänzende Bestimmungen.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 12 DBA Türkei entspricht im Grundsatz Art. 12 OECD-MA, weicht jedoch insbesondere in zwei wesentlichen Aspekten hiervon ab. So knüpft Art. 12 Abs. 1 DBA Türkei für die Zuordnung des B...