DBA-Kommentar
2025
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden. Art. 10 DBA Türkei regelt die Besteuerung von Dividenden und weist in Abs. 1 das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Art. 10 Abs. 2 DBA Türkei räumt i. d. R. allerdings auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht ein, das der Höhe nach gestaffelt ist. Die Doppelbesteuerung wird nach den Regelungen des Methodenartikels des anzuwendenden DBA vermieden. Für sog. Schachteldividenden (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA Türkei) kann der Quellenstaat eine Steuer von max. 5 % des Bruttobetrags der Dividende erheben, in allen anderen Fällen (sog. Streubesitzdividenden gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA Türkei) beträgt der maximale Quellensteuersatz 15 %.
2Art. 10 Abs. 1 DBA Türkei enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.
3Nach Art. 10 Abs. 2 DBA Türkei darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Die nutzungsberech...