DBA-Kommentar
2025
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung der See- und Luftfahrt. Art. 8 Abs. 1 DBA Türkei bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, dem das Unternehmen, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt, i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA Türkei zuzuordnen ist.
2Nach Art. 8 Abs. 2 DBA Türkeigilt Abs. 1 DBA Türkei auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
3Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 8 DBA Türkei folgt grundsätzlich Art. 8 OECD-MA und ist in Teilen nahezu deckungsgleich. Abweichungen ergeben sich in Art. 8 Abs. 1 DBA Türkei, da Art. 8 Abs. 1 OECD-MA etwa sämtliche Gewinne eines Unternehmens erfasst, Art. 8 Abs. 1 DBA Türkei hingegen nur Gewinne, die im anderen Vertragsstaat erzielt werden.
5Abweichend von Art. 8 Abs. 1 VHG-DBA stellt Art. 8 Abs. 1 DBA Türkei für die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, sondern auf die Zuordnung des Unternehmens i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA Türkei ab.
6 Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
7Die aktuelle Fassung von Art. 8 DBA Türkei entspricht...