DBA-Kommentar
2025
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 DBA Türkei wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln Art. 4 Abs. 2 und 3 DBA Türkei nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.
2Art. 4 OECD-MA und gleichermaßen Art. 4 DBA Türkei sind Definitionsnorm und für die Anwendung von DBA von zentraler Bedeutung (vgl. Valta/Langner in GKGK, DBA, Art. 4 OECD-MA Rz. 5, NWB ZAAAD-13612).
3Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
4Art. 4 Abs. 1 DBA Türkei stimmt fast wortgenau mit den Definitionen in Art. 4 Abs. 1 OECD-MA überein. Entsprechend der Formulierung in Art. 2 Abs. 1 DBA Türkei (vgl. → Rz. 16) wird auch hier auf „eines seiner Länder“ abgestellt und der Anwendungsbereich ergänzt, was aber keine Ausweitung darstellt, sondern nur eine Klarstellung sein kann. Wie bei Art. 2 Abs. 1 DBA Türkei gilt auch hier, dass die Länder als Gebietskörperschaften einbegriffen sind. Des Weiteren ist in Abweichung vom OECD-MA im DBA Türkei auch der „Sitz“ eingeschlossen. Damit geht jedoch keine materielle Erweiterung der Ansässigkeitsb...