DBA-Kommentar
2025
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Türkei behandelt allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Auslegung der Abkommensnormen bedeutsam sind. Hierzu enthält Art. 3 Abs. 1 DBA Türkei eine Reihe von Begriffsdefinitionen. Um Qualifikationskonflikte zu vermeiden, definiert Art. 3 Abs. 1 DBA Türkei bestimmte Begriffe abkommensautonom. Der Vorrang der abkommensautonomen Auslegung gilt auch in den Fällen abkommensrechtlich nicht definierter Begriffe und hindert den Anwender insoweit am Rückgriff auf das innerstaatliche Recht (vgl. Cloer in GKGK, DBA, Art. 3 DBA Tschechien Rz. 1, NWB KAAAG-66395). Gleichermaßen gelten die Definitionen nicht für die Auslegung des nationalen Steuerrechts. Wirkung haben die Definitionen für das gesamte Abkommen.
2Umfasst sind die Begriffe Türkei, Deutschland, Vertragsstaat, Person, Gesellschaft, Sitz, Unternehmen eines Vertragsstaates, internationaler Verkehr, Staatsangehöriger und zuständige Behörde.
3Art. 3 Abs. 2 DBA Türkei verweist für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke auf das nationale Recht der Vertragsstaaten.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 3 Abs. 1 DBA Türkei stimmt fast wortgenau mit den Definitionen in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA überein. Die teilweise unterschiedliche Reihenfolge ist unerheblich. Abgeseh...