DBA-Kommentar
2025
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Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 1 DBA Türkei ist wortgleich mit Art. 1 Abs. 1 OECD-MA sowie in Übereinstimmung mit den meisten von Deutschland abgeschlossenen Abkommen und der deutschen Verhandlungsgrundlage. Die durch das OECD-Update 2017 eingefügten Art. 1 Abs. 2 und 3 OECD-MA sind in Art. 1 DBA Türkei nicht enthalten.
4–9Einstweilen frei
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
10Die aktuelle Fassung von Art. 1 DBA Türkei entspricht wörtlich Art. 1 des vorherigen Abkommens von 1985.
11Einstweilen frei
IV. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
12Derzeit ergeben sich keine Auswirkungen des MLI für das DBA Türkei, da das MLI für das DBA Türkei noch nicht anzuwenden ist.
13 Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
14Anknüpfungspunkte für den persönlichen Anwendungsbereich sind die „Person“ und die „Ansässigkeit“ in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten. Damit legt Art. 1 Abs. 1 OECD-MA den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens und zugleich den Kreis der abkommensberechtigten Rechtssubjekte fest. Nur in Bezug auf diese Rechtssubjekte entfaltet das DBA rechtliche Wirkungen. Vg...