Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 25 Verständigungsverfahren

Prof. Adrian Cloer (Januar 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines

1Der auf Art. 25 des OECD-MA 1963 basierende Art. 25 DBA Tschechien regelt das Verständigungsverfahren. Bei Verfehlen des Ziels des Abkommens, der Erreichung der Ein­malbesteuerung, besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsstaats zu wenden. Ist eine einseitige Lösung durch den Ansässigkeitsstaat nicht möglich, kann die Behörde sich an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats wenden und sich zusammen mit dieser verständigen und um eine befriedigende Lösung bemühen. Ein Einigungszwang besteht auf Grundlage des DBA jedoch nicht (anders in der Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie 2017/1852 vom , dort Art. 15). Die Verständigung der zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten kann auch für im DBA Tschechien nicht geregelte Fälle die Doppelbesteuerung vermeiden.

2Einstweilen frei

II. Vergleich mit dem OECD-MA

3Das Verständigungsverfahren des Art. 25 DBA Tschechien basiert auf dem Art. 25 OECD-MA 1963, weicht aber von diesem – als auch von dem heutigen Art. 25 OECD-MA 2017 – ab.

4Art. 25 Abs. 1 DBA Tschechien nennt nicht die zuständige Behörde. Dies ist im Fall der Tschechischen Republik grds. das Finanzministerium (Art. 3 DBA Tschechien). Nachgelagert zum Finanzministerium ist die Generalfinanzdirektion für...