DBA-Kommentar
2025
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
Artikel 20 Lehrer
Erläuterungen
1An Hochschullehrer oder Lehrer bezahlte Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit sind im Gaststaat von der Steuer befreit, wenn
- sie während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren, 
- der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert, 
- der Aufenthalt lediglich fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten, die Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt des Gaststaates bezweckt, und 
- die Vergütungen von außerhalb des Gastlandes bezogen werden. 
2 Einstweilen frei