Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 31 Kündigung

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 31 regelt die Kündigung des Abkommens.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 31 entspricht weitestgehend Art. 32 OECD-MA. Das DBA Portugal enthält abweichend differenzierende Regelungen zum Ende der Anwendung

B. Systematische Kommentierung

6Vgl. Kolb in GKGK, DBA (Online-Stand: Oktober 2020), Art. 31, 32 OECD-MA Rz. 1 ff. Das Abk. bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann jedoch bis zum 30. Juni eines jeden Kj. auf diplomatischem Weg (i. d. R. Notenwechsel) auf den folgenden 31. 12. gekündigt werden. Eine bestimmte Kündigungsform ist nicht vereinbart. Die in vielen Abk. übl. Mindestzeit von fünf Jahren wurde mit Portugal nicht vereinbart.

7Wird eine Kündigung ausgesprochen, ist das Abkommen in beiden Staaten ab dem VZ nicht mehr anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.