Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 26 Verständigungsverfahren

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 26 regelt das Verständigungsverfahren.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 26 Abs. 1 ist weitestgehend identisch zu Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Bei dem DBA Portugal beträgt die Antragsfrist allerdings lediglich 2 Jahre. Art. 26 Abs. 2 entspricht weitestgehend Art. 25 Abs. 2 OECD-MA. Bei dem DBA Portugal fehlt jedoch die Bestimmung über die Durchführung im innerstaatlichen Recht. Art. 26 Abs. 3 ist weitestgehend identisch zu Art. 25 Abs. 3 OECD-MA. Bei dem DBA Portugal fehlt jedoch das Konsultationsverfahren nach Abs. 3 Satz 2 OECD-MA. Art. 26 Abs. 4 entspricht im Wesentlichen Art. 25 Abs. 4 OECD-MA. Das DBA Portugal weist dabei ausdrücklich auf einen möglichen mündlichen Meinungsaustausch in einer Kommission hin. Zu Art. 25 Abs. 5 OECD-MA findet sich keine entsprechende Regelung im DBA Portugal. Hier kann allerdings auf die EU-Schiedskonvention und Streitbeilegungs-RL verwiesen werden.

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 26 Abs. 1 DBA Portugal

6Art. 26 Abs. 1 entspricht weitestgehend Art. 25 Abs. 1 OECD-MA. Die Frist für die Einreichung des Gesuchs auf Einleitung des Verständigungsverfahrens beträgt jedoch nur zwei Jahre, während diese im Musterabkommen drei Jahre beträgt.

7–9Einstweilen frei

II. Art. 26 Abs. 2 DBA Portugal

10Art. 26 A...