Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Vermögen

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 23 regelt die Begrenzung der Besteuerung des Vermögens durch den aus Sicht des Steuerpflichtigen anderen Vertragsstaat als „Quellenstaat“.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 23 Abs. 1 ist identisch zu Art. 22 Abs. 1 OECD-MA. Art. 23 Abs. 2 ist weitestgehend identisch zu Art. 22 Abs. 2 OECD-MA. Im DBA Portugal findet jedoch ergänzend eine Erstreckung auf die feste Einrichtung eines Selbständigen statt. Eine Abweichung besteht zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Insoweit entspricht Art. 23 Abs. 3 DBA Portugal weitestgehend der Fassung des OECD-MA 2014. Das DBA Portugal enthält jedoch nicht die Binnenschifffahrt. Art. 23 Abs. 4 ist identisch zu Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 23 Abs. 1 DBA Portugal

6Art. 23 Abs. 1 entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.

7–9 Einstweilen frei

II. Art. 23 Abs. 2 DBA Portugal

10Bis zur Änderung des MA 2000 erfasste Art. 22 Abs. 2 OECD-MA auch das Vermögen einer im Quellenstaat belegenen festen Einrichtung. Durch die Aufhebung des Art. 14 im OECD-MA wurde die Einbeziehung entbehrlich.

11Art. 23 Abs. 2 entspricht weitgehend Art. 22 Abs. 2 OECD-MA. Indem er den Regelungsgehalt auch auf eine feste Einrichtung eines Selbständigen erstreckt, geht Art. 23 DBA jedoch über die Regelung des Musterabkommens hinaus. Dies ist folgerichtig, weil das DBA-Portugal ...