Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Andere Einkünfte

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 22 regelt die Besteuerung von Einkünften, die in keiner anderen Abkommensbestimmung über die Begrenzung der Besteuerung im Quellenstaat behandelt sind.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 22 Abs. 1 ist weitestgehend identisch zu Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Das DBA Portugal trifft diese Regelung allerdings nur bei Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat. Art. 22 Abs. 2 entspricht Art. 21 Abs. 2 OECD-MA.

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 22 Abs. 1 DBA Portugal

6Einkünfte, für die in den vorstehenden Vorschriften (Art. 6 bis 21) keine Regelung über die Besteuerung im Quellenstaat getroffen wurden, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, unabhängig von ihrer Herkunft. Art. 22 Abs. 1 Satz 2 enthält jedoch eine sog. „Subject-to-tax-Klausel“. Danach entfällt die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte Steuerbefreiung im Nicht-Wohnsitzstaat, wenn die Einkünfte im Wohnsitzstaat nicht besteuert werden. Insbesondere betrifft Art. 22 DBA Portugal Auszahlungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass Zahlungen einer Person, die nach Portugal ausgewander...