DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 regelt die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 14 OECD-MA ist weggefallen. Art. 14 Abs. 1 DBA Portugal entspricht weitestgehend Art. 14 Abs. 1 der Fassung des OECD-MA 1977 und sieht eine Besteuerung des Ansässigkeitsstaates vor. Darüber hinaus enthält allerdings Art. 14 Abs. 1 noch ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wenn die jeweilige Person eine feste Einrichtung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit in einem Staat zur Verfügung steht oder wenn sie sich im Quellenstaat mehr als 183 Tage aufhält. Insoweit findet man die Anknüpfung an eine feste Einrichtung an einigen Stellen des DBA, so auch in Art. 13 Abs. 2 DBA Portugal. Art. 14 Abs. 2 DBA Portugal ist identisch mit Art. 14 Abs. 2 der Fassung des OECD-MA 1977.
6–8Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 14 Abs. 1 DBA Portugal
9Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA Portugal können die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person Einkünfte aus einem freien Beruf oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit erzielt. Eine selbständige Tätigkeit ist eine nachhaltig ausgeübte Tätigkeit unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr,...