Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 12 regelt die Begrenzung der Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 12 Abs. 3 ist weitestgehend identisch zu Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Die Definition von „Lizenzgebühren“ umfasst im DBA Portugal zusätzlich auch die Nutzung von Ausrüstungen. Art. 12 Abs. 4 ist nahezu identisch zu Art. 12 Abs. 3 OECD-MA. Art. 12 Abs. 6 ist identisch zu Art. 12 Abs. 4 OECD-MA. Portugal hat einen Vorbehalt zur ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers von Lizenzgebühren erklärt (Nr. 36 OECD-MK zu Art. 12).

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 12 Abs. 1 DBA Portugal

6In Art. 12 Abs. 1 ist geregelt, dass der Ansässigkeitsstaat Lizenzgebühren besteuern kann.

7–9Einstweilen frei

II. Art. 12 Abs. 2 DBA Portugal

10Art. 12 Abs. 2 DBA Portugal weicht von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ab. Art. 12 OECD-MA sieht keinen Quellensteuervorbehalt vor. Aus Art. 12 Abs. 2 DBA Portugal hingegen ergibt sich, dass auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern darf. Das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Lizenzgebühren ist auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren begrenzt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzung des Besteuerungsrechts des Quellens...