Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 11 regelt das Besteuerungsrecht für Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 11 Abs. 1 DBA Portugal entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Art. 11 Abs. 2 sieht zwar auch eine Quellensteuerbegrenzung vor, diese weicht aber von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab. Art. 11 Abs. 3 enthält eine Sonderregelung für Zinsen, die an die Banco de Portugal oder die Deutsche Bundesbank bezahlt werden. Dies findet keine Entsprechung im OECD-MA. Art. 11 Abs. 4 DBA Portugal entspricht Art. 11 Abs. 3 OECD-MA, verweist jedoch ergänzend auf das nationale Steuerrecht des Quellenstaates. Absatz 5 DBA Portugal ist identisch mit Absatz 4 der Fassung des MA 1992, Abs. 6 DBA Portugal mit Abs. 5 der Fassung des MA 1992. Art. 11 Abs. 7 DBA Portugal entspricht Art. 11 Abs. 6 OECD-MA.

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 11 Abs. 1 DBA Portugal

6Entsprechend dem OECD-MA steht das Besteuerungsrecht für Zinsen dem Staat zu, in welchem der Empfänger der Zinsen ansässig ist.

7–9Einstweilen frei

II. Art. 11 Abs. 2 DBA Portugal

10Art. 11 Abs. 2 DBA Portugal sieht vor, dass der Quellenstaat ebenfalls besteuern darf. Es gibt hier eine Sonderregelung. Das Quellenbesteuerungsrecht ist auf 10 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränk...