Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Artikel 8 ist eine Sondervorschrift, die auf die besonderen Umstände der internationalen Schiff- und Luftfahrt zugeschnitten ist. Er hat damit Vorrang gegenüber Art. 7 Das ausschließliche Besteuerungsrecht wird dem Staat zugewiesen, in dem das Unternehmen seine Geschäftsleitung hat. Auf eine Betriebsstätte kommt es nicht an.

2–4 Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Eine Abweichung besteht zu Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Insoweit entspricht Art. 8 Abs. 1 DBA Portugal der Fassung des OECD-MA 2014. Artikel 8 OECD-MA 2014 ist jedoch mit Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt überschrieben, das DBA Portugal nicht und auch das OECD-MA nicht. Art. 8 Abs. 2 DBA Portugal ist weitestgehend identisch zu Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014. Das OECD-MA 2014 beinhaltet im Gegensatz zum DBA Portugal jedoch den Begriff Binnenschifffahrt. Art. 8 Abs. 3 DBA Portugal entspricht Art. 8 Abs. 2 OECD-MA.

6–8Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 8 Abs. 1 DBA Portugal

9Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen mit dem nationalen Verkehr steht dem Staat zu, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Es kommt zu einer ausschließlichen Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat und insoweit zu einer ...