Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 6 DBA Portugal regelt die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen und hat fünf Absätze.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 DBA Portugal sind identisch mit denen des Art. 6 OECD-MA. Auch Art. 6 Abs. 4 DBA Portugal ist weitestgehend identisch mit Art. 6 Abs. 4 OECD-MA. Das DBA Portugal enthält jedoch einen zusätzlichen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient. Zu Art. 6 Abs. 5 DBA Portugal gibt es keine entsprechende Regelung im Musterabkommen.

6–8Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Art. 6 Abs. 1 DBA Portugal

9Vgl. Fischer/Märker in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2024), Art. 6 OECD-MA Rz. 91 ff.

Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 entspricht dem OECD-MA. Der Vertragsstaat, in dem das Vermögen belegen ist, hat das Besteuerungsrecht.

10–12 Einstweilen frei

II. Art. 6 Abs. 2 DBA Portugal

13gl. Fischer/Märker in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2024), Art. 6 OECD-MA Rz. 202 ff.

14–16Einstweilen frei

III. Art. 6 Abs. 3 DBA Portugal

17Vgl. Fischer/Märker in GKGK, DBA (Online-Stand: Juni 2024), Art. 6 OECD-MA Rz. 311 ff.

18–20Einstweilen frei

IV. Art. 6 Abs. 4 DBA Portugal

21Abweichend zum OECD-MA gilt das Belegenheitsprinzip nicht nur für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens, sondern darüber hinaus auch für Einkünfte aus unbeweglichem...