Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Schienke (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 3 DBA Portugal definiert für das Abkommen relevante Begriffe. So wird zunächst in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c der territoriale Anwendungsbereich beschrieben. Dann folgen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bis g Definitionen verschiedener Abkommensbegriffe. Auch die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h und i enthaltenen Definitionen richten sich nach den Begrifflichkeiten des OECD-MA.

2–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Über Art. 3 Abs. 1 OECD-MA hinaus definiert Art. 3 Abs. 1 DBA Portugal in den Buchst. a bis c die territoriale Anwendbarkeit. Darin liegt eine Abweichung, zumal es sich konkret auf die Staatsgebiete Portugal und Bundesrepublik Deutschland bezieht. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Portugal enthält wiederum den Begriff der Person, der in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA Buchst. a enthalten ist. Im OECD-MA wird der Begriff der Person um „andere Personenvereinigungen“ erweitert. Das DBA Portugal beschränkt sich hingegen auf natürliche Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Portugal). Sofern Doppelbesteuerungsabkommen nicht „andere Personenvereinigungen“ bei der Definition der Person erwähnen, ist fraglich, wie Personengesellschaften behandelt werden und inwie­fern diese abkommensberechtigt s...